Aufenthaltsgenehmigung von Nicht-EU Bürgern

Aufenthaltsgenehmigung


Information zur Aufenthaltsgenehmigung von Nicht EU Bürgern


Nach Rücksprache mit dem hiesigen Außenministerium (C4 Directorate Justic, Home Affairs and Schengen, Kontaktperson:

Herr Liousis zuständig für Visa-Angelegenheiten, Tel.: +30 210 3684187) wurde uns mitgeteilt, dass der Inhaber einer aufrechten Aufenthaltsgenehmigung, der diese durch den Erwerb einer Immobilie in Wert von über 250.000 Euro erhalten hat, kein Visum benötigt um innerhalb der Schengener Abkommen-Zone zu reisen.

Er muss bei seinen Reisen nur seinen Reisepass und die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vorweisen. Es versteht sich von selbst, dass mit der Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeitsgenehmigung verbunden ist.


Aufenthaltsgenehmigung

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gilt nur für Bürger aus nicht EU-Mitgliedsstaaten, welche in Griechenland entweder Immobilien erwerben oder strategische Investitionen im Wert von über 250.000 Euro machen.

Der Immobilienwert geht vom Kaufvertrag oder vom Leasing-Vertrag hervor.
Die Immobilie kann einer juristischen Person gehören, die Aktien bzw. der Gesellschaftsanteil müssen jedoch im Vollen der Person gehören, die den Aufenthaltsantrag stellt.


Antragstellung

Um die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, müssen die Interessenten oder eine von ihnen bevollmächtigte Person einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde (Dimos) oder der one-stop-shop Dienstelle (Ypiresia mias Stasis) der Direktion für Immigranten der Region ihres Wohnsitzes in Griechenland (Diefthynsi Metanastefsis tis Perifereias tou topou katoikias) stellen.

Der Generalsekretär der Dezentralisierten Verwaltungsstelle (Genikos Grammateas Apokentromenis Dioikisis) erteilt eine 5-Jährige Aufenthaltsgenehmigung.


Verlängerung

Die Aufenthaltsgenehmigung kann immer wieder erweitert werden (für weitere 5 Jahre), falls der Interessent weiterhin die Immobilie in seinem Besitz hat.


Reisen in der EU

Der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung für Griechenland hat das Recht in andere Länder der Schengener Abkommen-Zone bis zu 3 Monate pro Halbjahr zu reisen.


Information zur Aufenthaltsgenehmigung von Nicht EU Bürgern


Nach Rücksprache mit dem hiesigen Außenministerium (C4 Directorate Justic, Home Affairs and Schengen, Kontaktperson:

Herr Liousis zuständig für Visa-Angelegenheiten, Tel.: +30 210 3684187) wurde uns mitgeteilt, dass der Inhaber einer aufrechten Aufenthaltsgenehmigung, der diese durch den Erwerb einer Immobilie in Wert von über 250.000 Euro erhalten hat, kein Visum benötigt um innerhalb der Schengener Abkommen-Zone zu reisen.

Er muss bei seinen Reisen nur seinen Reisepass und die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vorweisen. Es versteht sich von selbst, dass mit der Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeitsgenehmigung verbunden ist.


Aufenthaltsgenehmigung

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gilt nur für Bürger aus nicht EU-Mitgliedsstaaten, welche in Griechenland entweder Immobilien erwerben oder strategische Investitionen im Wert von über 250.000 Euro machen.

Der Immobilienwert geht vom Kaufvertrag oder vom Leasing-Vertrag hervor.
Die Immobilie kann einer juristischen Person gehören, die Aktien bzw. der Gesellschaftsanteil müssen jedoch im Vollen der Person gehören, die den Aufenthaltsantrag stellt.


Antragstellung

Um die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, müssen die Interessenten oder eine von ihnen bevollmächtigte Person einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde (Dimos) oder der one-stop-shop Dienstelle (Ypiresia mias Stasis) der Direktion für Immigranten der Region ihres Wohnsitzes in Griechenland (Diefthynsi Metanastefsis tis Perifereias tou topou katoikias) stellen.

Der Generalsekretär der Dezentralisierten Verwaltungsstelle (Genikos Grammateas Apokentromenis Dioikisis) erteilt eine 5-Jährige Aufenthaltsgenehmigung.


Verlängerung

Die Aufenthaltsgenehmigung kann immer wieder erweitert werden (für weitere 5 Jahre), falls der Interessent weiterhin die Immobilie in seinem Besitz hat.


Reisen in der EU

Der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung für Griechenland hat das Recht in andere Länder der Schengener Abkommen-Zone bis zu 3 Monate pro Halbjahr zu reisen.


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Nach Rücksprache mit dem hiesigen Außenministerium (C4 Directorate Justic, Home Affairs and Schengen, Kontaktperson:

Herr Liousis zuständig für Visa-Angelegenheiten, Tel.: +30 210 3684187) wurde uns mitgeteilt, dass der Inhaber einer aufrechten Aufenthaltsgenehmigung, der diese durch den Erwerb einer Immobilie in Wert von über 250.000 Euro erhalten hat, kein Visum benötigt um innerhalb der Schengener Abkommen-Zone zu reisen.

Er muss bei seinen Reisen nur seinen Reisepass und die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vorweisen. Es versteht sich von selbst, dass mit der Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeitsgenehmigung verbunden ist.


Aufenthaltsgenehmigung

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gilt nur für Bürger aus nicht EU-Mitgliedsstaaten, welche in Griechenland entweder Immobilien erwerben oder strategische Investitionen im Wert von über 250.000 Euro machen.

Der Immobilienwert geht vom Kaufvertrag oder vom Leasing-Vertrag hervor.
Die Immobilie kann einer juristischen Person gehören, die Aktien bzw. der Gesellschaftsanteil müssen jedoch im Vollen der Person gehören, die den Aufenthaltsantrag stellt.


Antragstellung

Um die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, müssen die Interessenten oder eine von ihnen bevollmächtigte Person einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde (Dimos) oder der one-stop-shop Dienstelle (Ypiresia mias Stasis) der Direktion für Immigranten der Region ihres Wohnsitzes in Griechenland (Diefthynsi Metanastefsis tis Perifereias tou topou katoikias) stellen.

Der Generalsekretär der Dezentralisierten Verwaltungsstelle (Genikos Grammateas Apokentromenis Dioikisis) erteilt eine 5-Jährige Aufenthaltsgenehmigung.


Verlängerung

Die Aufenthaltsgenehmigung kann immer wieder erweitert werden (für weitere 5 Jahre), falls der Interessent weiterhin die Immobilie in seinem Besitz hat.


Reisen in der EU

Der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung für Griechenland hat das Recht in andere Länder der Schengener Abkommen-Zone bis zu 3 Monate pro Halbjahr zu reisen.


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